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Steuerbonus Handwerkerrechnungen

Steuerbonus für Handwerkerrechnungen

Die Große Koalition hat am 10. 01. 2006 im Rahmen ihrer Klausur das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" vereinbart. Es sieht insbesondere gem. § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG die Erweiterung von haushaltsnahen Dienstleistungen für alle Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten vor. Nachfolgend die ZDH-Information dazu. Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass es im nun anstehenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat) noch zu Änderungen an Details kommen kann.
ZDH-Flyer: Steuerbonus für Handwerksleistun-gen § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
"Eckwerte des Beschlusses der Klausur des Bundeskabinetts vom 09.-10.01.2006.
Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2006 wirksam (wichtiger Hinweis: endgültige Eckwerte liegen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in 2006 vor).
Max. 600 € im Jahr (20% von 3.000 €) bei:
• Erhaltungs-,
• Modernisierungs-
• oder Renovierungsleistungen
- im Privathaushalt des Mieters
- oder Eigentümers (selbstgenutztes Ein- familienhaus, Eigentumswohnung)
Voraussetzungen für den Erhalt des Steuer-
bonus
• Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
• Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
• Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d. h. Überwei-sung oder Kontoauszug).
• Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31. 12. 2005 erbracht worden sein.
Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendungen als
• Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
• Werbungskosten (§ 19 EStG)
• Sonderausgaben (z B. § 10 f EStG, Denkmal-schutz)
• Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
• Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB
Wie hoch ist der Steuerbonus?
• 20 % von max. 3.000 € der Erhaltungs-/Modernisierungs- und Renovierungsleistungen, d.h. max. 600 €.
• Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.
• Der Steuerbonus wird nur für die Arbeits- kosten gewährt.
• Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600 € im Jahr.
Beispiel:
Ein Fliesenleger kachelt das Badezimmer und stellt eine Rechnung über 2.000 € zzgl. 16 % MwSt. (320 €). Die Materialkosten belaufen sich auf 500 €, die Arbeitskosten auf 1.500 €.
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
1.500 € zzgl. 16 % MwSt. (240 €) = 1.740 € x 20 % Förderung = 348 € Steuerbonus
Wann gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (z. B. im Jahr 2007 für das Jahr 2006)."